Satzung

Eifelverein Ortsgruppe Blankenheim e.V.

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

(1) Die 1888 gegründete Ortsgruppe führt den Namen „Eifelverein, Ortsgruppe Blankenheim e.V.“. Sitz des Vereins ist Blankenheim. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

(2) Die Ortsgruppe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3) Sie ist als Ortsgruppe eine Untergliederung des Eifelvereins und übernimmt alle Rechte und Pflichten nach der Satzung des Eifelvereins. Die Ortsgruppe gehört zur Bezirksgruppe Euskirchen.

§ 2 Vereinsgebiet

Das Vereinsgebiet erstreckt sich auf den Ortsbezirk Blankenheim.

§ 3 Vereinszweck

(1) Die Ortsgruppe dient der Bevölkerung in ihrem Vereinsgebiet und vor allem der Eifel sowie dem hier Erholung und Entspannung Suchenden. Darüber hinaus dient der Verein der Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde sowie der Jugendpflege.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die nicht für satzungsgemäße Vereinsaufgaben erfolgen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder der Ortsgruppe sind:

a) Einzelpersonen
b) Ehegatten als Familienmitglieder
c) Jugendmitglieder
d) Fördernde Mitglieder (natürliche Personen, Vereinigungen, Gesellschaften und Körperschaften)
e)Ehrenmitglieder

(2) Über den Aufnahmeantrag der unter a) bis d) genannten Mitglieder entscheidet der Vorstand. Sind die Jugendmitglieder in einer Gruppe (Deutsche Wanderjugend) zusammengeschlossen, entscheidet bei c) die Jugendgruppe.

(3) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.

(4) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Eifelvereins teilzunehmen und alle Vergünstigungen des Eifelvereins in Anspruch zu nehmen.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, (Anzeigepflicht) oder Ausschluß. Der Ausschluß erfolgt durch den Vorstand. Gegen den Ausschluß steht dem betroffenen Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb eines Monats nach Ausschlußmitteilung beim Vorstand schriftlich erfolgen. Die Beendigung der Mitgliedschaft ist der Geschäftsstelle des Eifelvereins unter genauer Angabe der Postanschrift mitzuteilen.

(5) Beiträge
Die Höhe des Beitrages setzt die Mitgliederversammlung jährlich fest.
Mindestbeitrag ist der von der Mitgliederversammlung des Eifelvereins (Hauptverein) beschlossene Beitrag. Der Beitrag ist bis zum 1.2. eines jeden Jahres zu entrichten.

§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder der Ortsgruppe stimmberechtigt alle Mitglieder über 18 Jahre, die den Beitrag für das vergangene Jahr bezahlt haben.
Der Vorsitzende hat wenigstens einmal jährlich, möglichst bis zum 01. April, eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Benachrichtigung aller Mitglieder.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch den Vorsitzenden und muß auf Antrag von wenigstens eine Drittel der Mitglieder einberufen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist.
Die Versammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Sie beschließt insbesondere über den Haushaltsplan, den Jahres- und Kassenbericht, die Wahl von Kassenprüfer Wahl und Entlastung des Vorstands, und die Ernennung vor Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstands.

(2) Wahlen und Abstimmungen erfolgen geheim, sofern ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten dies beschließt.

(3) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sich schriftlich niederzulegen und die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterschreiben.

§6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem ersten und zweiten Stellvertreter, dem Kassenwart und dem Geschäftsführer.
Ferner können in den Vorstand gewählt werden der erste Wanderwart, der zweite Wanderwart, der Wegewart, der Naturschutzwart und bis zu drei Beisitzer.
Ist ein Jugendwart gewählt (siehe unter § 8 ) so gehört auch dieser dem Vorstand an.
Der Verein wird vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder ein Stellvertreter.

(2) Der Vorstand wird auf drei Jahre gewählt.

Für ein ausscheidendes Vorstandsmitglied wird auf der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger gewählt.
Veränderungen im Vorstand sind dem Hauptverein mitzuteilen.
Der Vorsitzende -bei seiner Verhinderung ein Stellvertreter- führt die Vereinsgeschäfte und leitet die Sitzungen des Vorstands und die Mitgliederversammlungen.
Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen.
Der Vorsitzende oder seine Stellvertreter müssen den Vorstand einberufen, wenn ein drittel seiner Mitglieder dies schriftlich unter Angabe eines Grundes verlangt.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter wenigstens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit.

§ 7 Wanderjugend

Die Ortsgruppe soll eine Jugendgruppe haben.
Diese ist zwar eine Gruppe mit Eigenleben innerhalb der Ortsgruppe, bildet jedoch einen festen Bestandteil der Ortsgruppe.
Falls eine Jugendgruppe besteht, wählt diese einen Jugendwart, der dem Vorstand der Ortsgruppe angehört (siehe oben § 7 Abs. 1).
Der Jugendwart bedarf der Bestätigung durch den Hauptjugendwart des Eifelvereins und durch den Vorstand der Ortsgruppe.
Im übrigen gelten die Satzung der „Deutschen Wanderjugend“ im Verband Deutscher Gebirgs- und Wandervereine e.V. und die Satzungen der Arbeitsgemeinschaften der Deutschen Wanderjugend in Nordrhein-Westfalen und Rheinland Pfalz.

§ 8 Satzungsänderung

Änderungen dieser Satzung können von der Mitgliederversammlung mit Dreivierteln der abgegebenen Stimmen (einschließlich Enthaltungen) der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

§ 9 Auflösung der Ortsgruppe und Verwendung des Vereinsvermögens

(1) Die Auflösung der Ortsgruppe kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit. Dreivierteln der Stimmen aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins beschlossen werden.
Nehmen en dieser Mitgliederversammlung nicht mindestens Dreiviertel der stimmberechtigten Mitglieder teil, so ist innerhalb eines Monats eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, in der die Auflösung mit Dreivierteln der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden kann.

(2) Bei Auflösung der Ortsgruppe oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen dem Eifelverein (Hauptverein) zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Grundvermögen und übriges Vermögen dürfen nur zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der Zweckbestimmung des Eifelvereins verwendet werden.
Beschlüsse über die endgültige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 11. April 1987.

gez. T o r n o w gez. K l e i n

Vorsitzender   Geschäfsführer